Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit
widersprochen.
Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang
beim
Verkäufer ausdrücklich widersprochen wird.
1. Erfüllungsort für die Zahlungen ist in jedem Fall Offenbach. Erfüllungsort
für Lieferungen ist
Offenbach oder der Lagerort der Ware. Bei CIF-, CFR- und FOB-Geschäften ist
jedoch der
Verladeort Erfüllungsort für die Lieferungen. Es ist für alle
Rechtsverhältnisse aus diesem
Kontrakt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Alleiniger
Gerichtsstand ist Offenbach. Dies gilt auch für zahlungshalber angenommene
Schecks und
Wechsel.
2. Dieser Kontrakt basiert auf den am
heutigen Tage gültigen Frachten, Spesen, Bestimmungen und
Verordnungen für die Ausfuhr und Einfuhr der betreffenden Ware. Etwaige
Änderungen während
der Dauer des Kontraktes gehen für Käufers Rechnung. Alle Sendungen reisen auf
Käufers
Rechnung und Gefahr.
3. a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum
der Verkäuferin bis zur vollständigen Bezahlung dieser
und sämtlicher vorausgegangenen und/oder nachfolgenden Lieferungen und aller
Nebenfor-
derungen. Der Käufer muss sicherstellen, dass die Identität bzw. bei Be- oder
Verarbeitung oder
Verbindung der jeweilige Verbleib der gelieferten Ware (Vorbehaltsware)
jederzeit nachweisbar
ist, insbesondere durch Kennzeichnung und detaillierte Aufzeichnung. Ein
Eigentumserwerb
durch den Käufer an der Vorbehaltsware gemäß § 850 BGB im Falle der
Verarbeitung der Vor-
behaltsware ist Kraft getroffener Vereinbarung ausgeschlossen. Die Be- und
Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verkäuferin, ohne dass ihr hieraus
Verbindlichkeiten
erwachsen.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsausgang
zu veräußern
und/oder zu verarbeiten. Er verpflichtet sich dann jedoch, die Ware auf seine
Kosten bis zum
fertigen Endprodukt auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Sofern aus der
Verarbeitung eine
neue bewegliche Sache entsteht, ist hiermit zwischen der Verkäuferin und dem
Käufer vereinbart,
dass sich der Eigentumsvorbehalt auch auf diese neue Ware erstreckt. Die
Vertragsschließenden
sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dieser neuen Ware an die
Verkäuferin übertragen
ist, wogegen die Verkäuferin dem Käufer die hergestellte Ware in Verwahrung
belässt. Für den Fall
der Weiterveräußerung der Ware bzw. der daraus hergestellten Gegenstände tritt
der Käufer den
Anspruch an seinen Käufer auf Zahlung des Kaufpreises hiermit an die
Verkäuferin ab, die die
Abtretung annimmt. Geht der Verkaufserlös im Falle eines Weiterverkaufes beim
Käufer ein, so tritt
er an Stelle der Ware und geht ohne weiteres auf Grund der hiermit bestätigen
Vereinbarung in das
Eigentum der Verkäuferin über, soweit er der Gesamtforderung der Verkäuferin
entspricht.
Die Verkäuferin wird mittelbare Besitzerin der ihr zustehenden Teile des
Erlöses und kraft der
getroffenen Vereinbarung im Falle der Vermischung Miteigentümerin. Ein
vorweggenommenes
Besitzkonstitut gemäß § 830 BGB wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Geht im
Falle des Weiter-
verkaufs der Erlös auf einem Bankkonto ein, so gilt hiermit der Anspruch an die
Bank als an
die Verkäuferin abgetreten.
c) Belastungen und Verpfändungen sowie Sicherheitsübereignungen der im
Eigentum der
Verkäuferin stehenden Ware sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Pfändungen und
andere
Beeinträchtigungen des Eigentums der Verkäuferin dieser unverzüglich
anzuzeigen.
d) Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin jederzeit auf Verlagen im
Rahmen dieser Vereinbarung
Rechnung zu legen und der Verkäuferin Auskunft zu erteilen über den Verbleib
der Ware und Erlöse.
Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, der Käufer auf Wunsch der Verkäuferin
verpflichtet, die
Abtretung von Erlösen dem Drittschuldner anzuzeigen.
e) Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware sofort zurückzunehmen, wenn ein
Kaufpreis am
Fälligkeitstage nicht bezahlt worden ist oder der Verkäuferin Umstände bekannt
werden, die die
Bezahlung ihrer Forderung gefährdet erscheinen lassen. Der Käufer ist in diesem
Falle verpflichtet,
die Ware herauszugeben. Die durch die Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden
Kosten
trägt der Käufer. Die Verkäuferin ist berechtigt, die zurückgenommene
Vorbehaltsware nebst
Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird
nach Abzug der
Kosten dem Käufer auf seine Schuld angerechnet, ein etwaiger Überschuss ihm
ausgezahlt.
Die Forderung auf Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrage.
f) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
auf seine Kosten
ordnungsgemäß versichert zu halten.
g) Die Verkäuferin wird auf Verlangen des Käufers ihre Sicherungen insoweit
und nach ihrer Wahl
freigegeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernde Forderung um mehr
als 20% übersteigt.
4. Die Versicherung ist nur in dem im
Kontrakt festgelegtem Umfang gedeckt. Etwaige weitere Risiken
gehen zu Lasten des Käufers. Soweit die Versicherung durch die Verkäuferin auf
Policen der
Vorlieferanten der Verkäuferin (cif-Käufe) gedeckt ist, übernimmt die
Verkäuferin die Schadenan-
sprüche zur Einziehung bei den Versicherungsgesellschaften für Rechnung des
Käufers. Der Käufer
hat nur Anspruch auf die Vergütung, die der Verkäuferin von der
Versicherungsgesellschaft ausge-
zahlt wird.
5. Der Verkauf erfolgt mit allen
Vorbehalten, die durch die politische oder wirtschaftliche Lage in allen
in Betracht kommenden Ursprungsländern und/oder Lieferung durchführenden
Ländern bedingt sind.
Insbesondere ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl berechtigt, von der
Lieferverpflichtung ganz oder
teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall von „Höherer Gewalt“ gegeben ist, oder
aber die Lieferung
hinauszuschieben, bis die Lieferbehinderung behoben ist. Als „Höhere Gewalt“
sind auch anzusehen
z.B.: Verfügungen von Behörden, Veränderungen der Anschaffungsmöglichkeiten der
zur Bezahlung
der betreffenden Ware erforderlichen Devisen, Aus- und Einfuhrverbote, Aufruhr,
Blockade, Mobil-
machung, kriegerische Ereignisse, Brand, Streik, Aussperrung und andere
unvorhergesehene
Ereignisse, die eine Lieferung im Betrieb des Lieferanten oder des
Vorlieferanten unmöglich machen.
Teillieferungen sind in jedem Fall gestattet.
6. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb
von 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
und bei Abladegeschäften vor Abnahme der Ware vom Kai gegenüber der Verkäuferin
schriftlich
spezifiziert erhoben werden und bei der Verkäuferin innerhalb der genannten
Frist eingegangen sein.
Anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche jeder Art einschließlich Wandlung
ausgeschlossen.
Etwaige Differenzen bei einer Teillieferung sind ohne Wirkung hinsichtlich noch
ausstehender
Teillieferungen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Differenzen
die vereinbarte Zahlung
zurückzuhalten oder aufzurechnen. Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich
bei einer Minder-
qualität von bis zu 10 % auf entsprechende Vergütung, bei weitergehender
Minderqualität auf Ver-
gütung oder Wandlung unter Ausschluss von Schadenersatz, in jedem Fall leistet
die Verkäuferin
nur in demselben Umfang Gewähr, wie der Vorlieferant der Verkäuferin ihr
gegenüber. Für die
Eignung der gelieferten Ware zu dem vorgesehenen Verwendungszwecke, für Ausfall
in der
Fabrikation und für die innere Beschaffenheit bzw. versteckte Mängel, Wasch-
und Reinigungsbe-
ständigkeit bei Bekleidungsleder wird keine Gewähr übernommen. Jegliche
Schadensersatzansprüche
für Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
7. Alle genannten Preise verstehen sich als
Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer um
Gültigkeitsbereich des Umsatzsteuergesetzes. Zahlung hat bei Fälligkeit zu
erfolgen. Wechsel und
Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Aufrechnung oder Zurückbehaltung
seitens des
Käufers, auch im Rahmen desselben Kontrakts, ist ausgeschlossen. Barzahlungen,
Banküberweis
ungen oder Scheckzahlungen, die gegen einen von der Verkäuferin ausgestellten
und vom Käufer
akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel
vom Bezogenen
eingelöst ist und die Verkäuferin somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der
vereinbarte Eigen-
tumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zugunsten der
Verkäuferin bleibt
zumindest bis zur Einlösung des Wechsels bestehen. Bei Zahlungsverzug werden,
unter Vorbehalt
der Geltendmachung etwaiger weiteren Verzugsschaden, Verzugszinsen in Höhe von
2 % per annum
über dem Kreditzinssatz der jeweiligen Geschäftsbanken fällig. Gleichzeitig hat
die Verkäuferin das
Recht, die sofortige Barzahlung aller, auch der noch nicht fälligen Beträge,
sowie die sofortige
Einlösung von Wechseln und Schecks ohne Rücksicht auf deren Verfalltag zu
fordern. Die Verkäu-
ferin ist dann ferner berechtigt, bezüglich aller etwa bestehenden
Lieferverträge, auch solcher, bei
denen kein Zahlungsverzug vorliegt, Vorauszahlung zu verlangen oder von den
Verträgen ganz oder
teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
fordern. Die gleichen
Rechte stehen der Verkäuferin zu, wenn nach Abschluss des Vertrages der Käufer
die Zahlungen
einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder
Konkursverfahrens
beantragt wird. Wenn der Verkäuferin Mitteilungen zugehen, durch die ihr
billigerweise die verein-
barten Zahlungskonditionen nicht sicher genug erscheinen, so hat die
Verkäuferin die gleichen
Rechte mit Ausnahme der Schadenersatzforderung.
8. Dieser Kontrakt gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben, auch wenn
die Rücksendung
eines gegengezeichneten Exemplars des Kontraktes seitens des Käufers aus
irgendwelchen
Gründen unterbleiben sollte.
9. Sofern eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein sollten, berührt dies dieGültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle etwa nichtigen Bestimmungen ist durchKonversation diejenige rechtsgültige Bestimmung zu setzten, deren wirtschaftliches Ergebnis deretwa nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.