AGB

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.
Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang beim
Verkäufer ausdrücklich widersprochen wird.

1. Erfüllungsort für die Zahlungen ist in jedem Fall Offenbach. Erfüllungsort für Lieferungen ist
Offenbach oder der Lagerort der Ware. Bei CIF-, CFR- und FOB-Geschäften ist jedoch der
Verladeort Erfüllungsort für die Lieferungen. Es ist für alle Rechtsverhältnisse aus diesem
Kontrakt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Alleiniger
Gerichtsstand ist Offenbach. Dies gilt auch für zahlungshalber angenommene Schecks und
Wechsel.

2. Dieser Kontrakt basiert auf den am heutigen Tage gültigen Frachten, Spesen, Bestimmungen und
Verordnungen für die Ausfuhr und Einfuhr der betreffenden Ware. Etwaige Änderungen während
der Dauer des Kontraktes gehen für Käufers Rechnung. Alle Sendungen reisen auf Käufers
Rechnung und Gefahr.

3. a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur vollständigen Bezahlung dieser
und sämtlicher vorausgegangenen und/oder nachfolgenden Lieferungen und aller Nebenfor-
derungen. Der Käufer muss sicherstellen, dass die Identität bzw. bei Be- oder Verarbeitung oder
Verbindung der jeweilige Verbleib der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) jederzeit nachweisbar
ist, insbesondere durch Kennzeichnung und detaillierte Aufzeichnung. Ein Eigentumserwerb
durch den Käufer an der Vorbehaltsware gemäß § 850 BGB im Falle der Verarbeitung der Vor-
behaltsware ist Kraft getroffener Vereinbarung ausgeschlossen. Die Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verkäuferin, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten
erwachsen.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsausgang zu veräußern
und/oder zu verarbeiten. Er verpflichtet sich dann jedoch, die Ware auf seine Kosten bis zum
fertigen Endprodukt auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Sofern aus der Verarbeitung eine
neue bewegliche Sache entsteht, ist hiermit zwischen der Verkäuferin und dem Käufer vereinbart,
dass sich der Eigentumsvorbehalt auch auf diese neue Ware erstreckt. Die Vertragsschließenden
sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dieser neuen Ware an die Verkäuferin übertragen
ist, wogegen die Verkäuferin dem Käufer die hergestellte Ware in Verwahrung belässt. Für den Fall
der Weiterveräußerung der Ware bzw. der daraus hergestellten Gegenstände tritt der Käufer den
Anspruch an seinen Käufer auf Zahlung des Kaufpreises hiermit an die Verkäuferin ab, die die
Abtretung annimmt. Geht der Verkaufserlös im Falle eines Weiterverkaufes beim Käufer ein, so tritt
er an Stelle der Ware und geht ohne weiteres auf Grund der hiermit bestätigen Vereinbarung in das
Eigentum der Verkäuferin über, soweit er der Gesamtforderung der Verkäuferin entspricht.
Die Verkäuferin wird mittelbare Besitzerin der ihr zustehenden Teile des Erlöses und kraft der
getroffenen Vereinbarung im Falle der Vermischung Miteigentümerin. Ein vorweggenommenes
Besitzkonstitut gemäß § 830 BGB wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Geht im Falle des Weiter-
verkaufs der Erlös auf einem Bankkonto ein, so gilt hiermit der Anspruch an die Bank als an
die Verkäuferin abgetreten.

c) Belastungen und Verpfändungen sowie Sicherheitsübereignungen der im Eigentum der
Verkäuferin stehenden Ware sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Pfändungen und andere
Beeinträchtigungen des Eigentums der Verkäuferin dieser unverzüglich anzuzeigen.

d) Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin jederzeit auf Verlagen im Rahmen dieser Vereinbarung
Rechnung zu legen und der Verkäuferin Auskunft zu erteilen über den Verbleib der Ware und Erlöse.
Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, der Käufer auf Wunsch der Verkäuferin verpflichtet, die
Abtretung von Erlösen dem Drittschuldner anzuzeigen.

e) Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware sofort zurückzunehmen, wenn ein Kaufpreis am
Fälligkeitstage nicht bezahlt worden ist oder der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die
Bezahlung ihrer Forderung gefährdet erscheinen lassen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet,
die Ware herauszugeben. Die durch die Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten
trägt der Käufer. Die Verkäuferin ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware nebst
Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der
Kosten dem Käufer auf seine Schuld angerechnet, ein etwaiger Überschuss ihm ausgezahlt.
Die Forderung auf Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.

f) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten
ordnungsgemäß versichert zu halten.

g) Die Verkäuferin wird auf Verlangen des Käufers ihre Sicherungen insoweit und nach ihrer Wahl
freigegeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

4. Die Versicherung ist nur in dem im Kontrakt festgelegtem Umfang gedeckt. Etwaige weitere Risiken
gehen zu Lasten des Käufers. Soweit die Versicherung durch die Verkäuferin auf Policen der
Vorlieferanten der Verkäuferin (cif-Käufe) gedeckt ist, übernimmt die Verkäuferin die Schadenan-
sprüche zur Einziehung bei den Versicherungsgesellschaften für Rechnung des Käufers. Der Käufer
hat nur Anspruch auf die Vergütung, die der Verkäuferin von der Versicherungsgesellschaft ausge-
zahlt wird.

5. Der Verkauf erfolgt mit allen Vorbehalten, die durch die politische oder wirtschaftliche Lage in allen
in Betracht kommenden Ursprungsländern und/oder Lieferung durchführenden Ländern bedingt sind.
Insbesondere ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl berechtigt, von der Lieferverpflichtung ganz oder
teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall von „Höherer Gewalt“ gegeben ist, oder aber die Lieferung
hinauszuschieben, bis die Lieferbehinderung behoben ist. Als „Höhere Gewalt“ sind auch anzusehen
z.B.: Verfügungen von Behörden, Veränderungen der Anschaffungsmöglichkeiten der zur Bezahlung
der betreffenden Ware erforderlichen Devisen, Aus- und Einfuhrverbote, Aufruhr, Blockade, Mobil-
machung, kriegerische Ereignisse, Brand, Streik, Aussperrung und andere unvorhergesehene
Ereignisse, die eine Lieferung im Betrieb des Lieferanten oder des Vorlieferanten unmöglich machen.
Teillieferungen sind in jedem Fall gestattet.

6. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
und bei Abladegeschäften vor Abnahme der Ware vom Kai gegenüber der Verkäuferin schriftlich
spezifiziert erhoben werden und bei der Verkäuferin innerhalb der genannten Frist eingegangen sein.
Anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche jeder Art einschließlich Wandlung ausgeschlossen.
Etwaige Differenzen bei einer Teillieferung sind ohne Wirkung hinsichtlich noch ausstehender
Teillieferungen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Differenzen die vereinbarte Zahlung
zurückzuhalten oder aufzurechnen. Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich bei einer Minder-
qualität von bis zu 10 % auf entsprechende Vergütung, bei weitergehender Minderqualität auf Ver-
gütung oder Wandlung unter Ausschluss von Schadenersatz, in jedem Fall leistet die Verkäuferin
nur in demselben Umfang Gewähr, wie der Vorlieferant der Verkäuferin ihr gegenüber. Für die
Eignung der gelieferten Ware zu dem vorgesehenen Verwendungszwecke, für Ausfall in der
Fabrikation und für die innere Beschaffenheit bzw. versteckte Mängel, Wasch- und Reinigungsbe-
ständigkeit bei Bekleidungsleder wird keine Gewähr übernommen. Jegliche Schadensersatzansprüche
für Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

7. Alle genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer um
Gültigkeitsbereich des Umsatzsteuergesetzes. Zahlung hat bei Fälligkeit zu erfolgen. Wechsel und
Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des
Käufers, auch im Rahmen desselben Kontrakts, ist ausgeschlossen. Barzahlungen, Banküberweis
ungen oder Scheckzahlungen, die gegen einen von der Verkäuferin ausgestellten und vom Käufer
akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen
eingelöst ist und die Verkäuferin somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigen-
tumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zugunsten der Verkäuferin bleibt
zumindest bis zur Einlösung des Wechsels bestehen. Bei Zahlungsverzug werden, unter Vorbehalt
der Geltendmachung etwaiger weiteren Verzugsschaden, Verzugszinsen in Höhe von 2 % per annum
über dem Kreditzinssatz der jeweiligen Geschäftsbanken fällig. Gleichzeitig hat die Verkäuferin das
Recht, die sofortige Barzahlung aller, auch der noch nicht fälligen Beträge, sowie die sofortige
Einlösung von Wechseln und Schecks ohne Rücksicht auf deren Verfalltag zu fordern. Die Verkäu-
ferin ist dann ferner berechtigt, bezüglich aller etwa bestehenden Lieferverträge, auch solcher, bei
denen kein Zahlungsverzug vorliegt, Vorauszahlung zu verlangen oder von den Verträgen ganz oder
teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Die gleichen
Rechte stehen der Verkäuferin zu, wenn nach Abschluss des Vertrages der Käufer die Zahlungen
einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens
beantragt wird. Wenn der Verkäuferin Mitteilungen zugehen, durch die ihr billigerweise die verein-
barten Zahlungskonditionen nicht sicher genug erscheinen, so hat die Verkäuferin die gleichen
Rechte mit Ausnahme der Schadenersatzforderung.

8. Dieser Kontrakt gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben, auch wenn die Rücksendung
eines gegengezeichneten Exemplars des Kontraktes seitens des Käufers aus irgendwelchen
Gründen unterbleiben sollte.

9. Sofern eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein sollten, berührt dies dieGültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle etwa nichtigen Bestimmungen ist durchKonversation diejenige rechtsgültige Bestimmung zu setzten, deren wirtschaftliches Ergebnis deretwa nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.